Krankenkasse berechnen

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Krankenversicherungen können teuer sein, deshalb helfen wir Ihnen, die besten Preise für jede Prämien-Region und Lebensphase zu finden. Wir sorgen dafür, dass Ihre Bedürfnisse mit einem Versicherer erfüllt werden, der auch mit Ihrem Budget passt!

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Die drei wichtigen

Ambulant, Komplementär
Spital

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Zusatzlicht zur Grundversicherung empfehlen wir die drei Zusätze. Eine jährliche Untersuchung oder ein Fitness-Abo amortisiert die Kosten. 

Die übrigen Leistungen decken altersspezifische Kosten wie

  • Zähne/ Spange
  • Turnverein
  • Reisen
  • Fitness
  • Massage
  • Alternative
    Behandlungen
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Schuheinlagen
  • Brillen und
  • Kontaktlinsen
  • Krankenwagen
  • Liste nicht abschliessend
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Top Leistungen & Prämienvorteil

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Fragen & Antworten

Wer muss sich versichern?

In der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch.
Sie müssen sich versichern, wenn Sie in der Schweiz wohnen (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit).
Eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens drei Monate haben, für kurze Zeit (weniger als drei Monate) in der Schweiz arbeiten.

Ihr Versicherungsschutz nicht, dem der schweizerischen Krankenversicherung entspricht. Wenn Sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, nach dem Sie der schweizerischen Versicherungspflicht unterliegen.

Wenn, Sie als Schweizer Staatsangehöriger/Bürger oder als EU/EWR-Bürger/r oder britischer Staatsangehöriger in der Schweiz beschäftigt sind.
Möchten Sie einem Krankenversicherer beitreten möchten, dieser aber nicht auf Ihre Anfrage reagiert oder einen wählbaren Selbstbehalt oder eine andere Krankenversicherung festlegt, die Ihnen nicht zusagt, empfehlen wir Ihnen, Ihren Antrag auf Grundversicherung per Einschreiben an diesen Krankenversicherer zu senden?
Sie können die Unfallversicherung sistieren, wenn Sie bereits unfallversichert sind. Ihre Prämie wird dann entsprechend reduziert.
Während Diensten, die länger als 60 aufeinanderfolgende Tage dauern (z. B. RS, Zivildienst oder Zivilschutz), kann die Versicherung sistiert werden.

Wenn Sie sich zu Studien- oder Reisezwecken für eine bestimmte Zeit ins Ausland begeben, Ihren Wohnsitz aber nicht dorthin verlegen, sind Sie weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig
Grundsätzlich endet die Versicherungspflicht mit dem Wegzug aus der Schweiz; bestimmte Personengruppen, die in einen EU-/EFTA-Staat oder in das Vereinigte Königreich ziehen (z. B. Rentner und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen), bleiben jedoch in der Schweiz versicherungspflichtig.

Kostenbeteiligung

Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Festbetrag (Selbstbehalt) und 10 % der Kosten, die den Selbstbehalt übersteigen.
Die Mindestkostenbeteiligung beträgt 300 Franken pro Jahr für die Selbstbeteiligung und 700 Franken pro Jahr für Erwachsene, mit einer maximalen Auslage von 1000 Franken pro Jahr.

Für Kinder bis 18 Jahre gibt es keinen Selbstbehalt, aber sie müssen 10 % der Kosten bezahlen, die 350 Franken übersteigen.
Wenn Sie Ihre Jahresfranchise erhöhen, gehen Sie im Krankheitsfall ein höheres finanzielles Risiko ein, sparen aber bei den Prämien.
Es gibt eine Spital-Gebühr von 15 Franken pro Tag, die alle bezahlen müssen, mit Ausnahme von Schwangeren, Kindern unter 18 Jahren, jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die eine Vollzeitschule besuchen.

Wechsel der Krankenkasse

Am 1. Juli können Sie Ihre Krankenversicherung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni kündigen, wenn Sie eine Grundversicherung mit normaler Franchise und freier Wahl des Leistungserbringers haben.


Am 1. Januar: Ihr Versicherer muss Ihnen die neue Prämie bis spätestens 31. Oktober mitteilen. In diesem Schreiben muss er Sie auch über Ihr Kündigungsrecht informieren. Sie können Ihre Versicherung bis zum 30. November kündigen.
Wechsel der Versicherung bei unterjährigem Prämienanstieg (selten): Sie können Ihre Versicherung zum Ende des Jahres kündigen.

Zusatzversicherung

Wenn eine versicherte Person in ein Spital gehen muss, das nicht auf der Liste ihres Wohnkantons steht, ist sie trotzdem versichert.
Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen einen Teil der Kosten für die Behandlung, jedoch nicht mehr, als sie in einem gelisteten Spital im Wohnkanton gekostet hätte.
Ist der Tarif im behandelnden Spital ausserhalb des Kantons höher als in einem Listenspital, so wird die Differenz entweder von der versicherten Person oder von ihrer Zusatzversicherung (falls vorhanden) bezahlt.

Behandlungen im Ausland

In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip, d. h. es werden nur Pflichtleistungen bezahlt, die in der Schweiz von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden.

Ausnahmen von diesem Prinzip gelten bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten, wobei je nach Land unterschieden werden muss:
In der EU/EFTA-Ländern und im Vereinigten Königreich (UK) haben Sie mit der Europäischen Krankenversicherungskarte, die Sie von Ihrem Krankenversicherer erhalten haben. Anspruch auf alle Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Sie haben Anspruch auf Erstattung der gleichen Leistungen, die in diesem Land versichert sind.
In anderen Ländern (ausserhalb der EU/EFTA/UK) übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Behandlungen in Notfällen, d. h. wenn eine Rückkehr in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Der Versicherer übernimmt höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die er bei einer Behandlung in der Schweiz erstattet hätte.
In Fällen, in denen Sie sich für eine medizinische Behandlung ins Ausland begeben müssen, weil diese in der Schweiz nicht verfügbar ist, muss Ihr behandelnder Arzt einen begründeten Antrag an den Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse stellen. Der dann auf Anraten des Vertrauensarztes entscheidet, ob die Kosten für die Behandlung im Ausland übernommen werden.

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